Allgemeine Geschäfts und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäfts und Lieferbedingungen für die Firma
Stuckmanufaktur Florian Ruf Inhaber: Stuckateurmeister Florian Ruf

1.0 Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Stuckmanufaktur Florian Ruf – nachfolgend „AGBen“ genannt – gelten ausschließlich nur zwischen Unternehmer und
den Bauherrn nachstehend “Besteller“ genannt.

1.2 Während oder nach der Durchführung der zu ausführenden Arbeiten von ihm bevollmächtigten Person dem Unternehmer oder einer von dieser ermächtigten Person mündlich in Auftrag gegebene Arbeiten werden von diesem Vertrag mit umfasst.

2.0 Vorarbeiten / Angebotsstellung

2.1 Beauftragt der Besteller die Stuckmanufaktur Florian Ruf mit der Vorbereitung eines Angebots, so
wird bei einem Betrag ab 1.000 EUR das Angebot in drei Kostenschritten den Kunden in Rechnung gestellt. Bei endgültiger Beauftragung der Stuckmanufaktur, wird das Angebot wieder dem Besteller bei der Schlussrechnung entgegengerechnet, sodass der Betrag des Angebots wieder gutgeschrieben wird. Eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR werden dem Besteller zur Schlussrechnung für den Aufwand für Papier und Unkosten des Angebots in Rechnung gestellt.

Folgende Staffelungen und Festpreise der Kosten für Angebote werden festgesetzt und vereinbart:

– ab 1.000 EUR Festpreis: 95,00 EUR
– ab 4.500 EUR Festpreis: 125,00 EUR
– ab 7.500 EUR Festpreis: 150,00 EUR

3.0 Material / Lieferung

3.1 Das zur Durchführung der Arbeiten erforderliche Material einschließlich Fertigteilen wird von Unternehmer gestellt.
3.2 Die gelieferte Ware oder Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma.
3.3 Eine Materialpauschale wird nach Auftragsbestätigung gefordert, die mindestens 100% der Gesamtsumme beträgt.
3.4 Wird gewünscht, dass das Material vor dem Einbau geliefert wird, so hat der Besteller wegen Diebstahls Sorge zu tragen.

4.0 Entlohnung / Abrechnung

4.1 Die Arbeiten werden im Stundenlohn ausgeführt.
Mündliche Vereinbarungen von Einheits- oder Pauschalpreisen sind unwirksam.

4.2 Der Stundenlohn ist verbindlich und schließt alle mit der Durchführung der baulichen Dienstleistung verbundenen Kosten und Auslagen ein. Der Handwerker behält sich das Recht vor, die Berechnung der baulichen Leistungen nach seinem jeweiligen Arbeitsaufwand durchzuführen.

4.3 Grundlagen für die Endabrechnungen nach Fertigstellung der Arbeiten sind das gelieferte Material mit angefallene Restbestände an Material, gelieferte Fertigteile und die geleisteten Arbeitsstunden. Fahrt und Transportkosten werden jeweils gesondert ausgewiesen.

4.4 Sind Arbeitsstunden für die angebotenen Leistungen aufgelistet, ist ein Aufschlag von bis zu 10% zulässig unter Vorlage des Arbeitsnachweises.

4.5 Die Rechnung ist nach Erhalt zur Zahlung sofort fällig. Skontoabzüge sind nur nach Vereinbarung zum Abzug fällig.
Bei Überschreitungen der Zahlungstermine steht dem Handwerker ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe vom Empfohlen: 8,17% über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz – zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

4.6 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Handwerker auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

4.7 Sämtliche Leistungen des Handwerkers verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19%.

4.8. Bei Bauleistungen nach § 13b Abs.2 Nr.4 UStG wird den Leistungsempfänger den Nachweis über die Steuerschuldnerschaft bei Rechnungsstellung beigelegt. Leistungen aus Subunternehmerleistungen sind zur Zahlung sofort fällig.

5.0 Beendigung

5.1 Kündigt der Besteller den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen.

6.0 Mitwirkungspflichten

6.1 Der Besteller hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der beauftragten arbeiten zu sorgen.

6.2 Der Besteller ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.

6.3 Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Stuckmanufaktur Florian Ruf berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.

6.4 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Bestellers bleiben im Übrigen unberührt.

7.0 Abnahme der Baustelle

7.1 Der Besteller ist zur Abnahme des Auftrages verpflichtet, sobald der Handwerker diesen über die Fertigstellung informiert

7.2 Die Abnahme findet vor Ort statt und werden folgende Vereinbarungen gesetzt:
Im Fall des Verzuges des Bestellers mit der Abnahme haftet der Handwerker nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden an baulichen und zu dem ausgeführten Bauobjekt.

8.0 VOB oder BGB

8.1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bauleistungen nach BGB. Sollten VOB Leistungen (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) vereinbart werden, so müssen die Leistungen in VOB Form vor Auftragsbeginn an die Firma Stuckgeschäft Florian Ruf in schriftlicher Form erfolgen. Sollten keine Vereinbarungen in der VOB Fassung vorliegen, somit wurden die Bauleistungen nach BGB vereinbart. Darunter fallen alle beauftragten Klein, Privat oder Großaufträge.

9.0 Erfüllungsorte

9.1 Erfüllungsorte sind Alfeld / Bayern.

10.0 Gerichtsstände

10.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

10.2 Die Gerichtsvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.

10.3 Gerichtsstände sind Hersbruck.

11.0 Salvatorische Klausel

11.1 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.